Bei von Schilehrern erbrachten Leistungen handelt es sich um solche Leistungen, die von der Art her eher für Nichtunternehmer bestimmt sind. Werden solche Leistungen an Unternehmer erbracht, ist für die Bestimmung des Leistungsorts zu prüfen, ob diese "für den Bedarf des Personals des Leistungsempfängers" erbracht werden und daraus resultierend die B2C-Regeln zur Anwendung gelangen.