(Kotschnigg, SWK 33/2012, S. 1418)
Der BFH hat Rückstellungen für künftige Außenprüfungen unter bestimmten Voraussetzungen zum Abzug zugelassen. Die Botschaft sei nicht neu: Eine Rückstellung sei immer dann zulässig, wenn mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen. Unter dieser Voraussetzung seien auch Kosten einer künftigen Außenprüfung bereits im Vorhinein absetzbar.