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BFH zur Rückstellung für künftige Steuerprüfungen

ArtikelrundschauGesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale RechnungslegungÖStZ 2013/52ÖStZ 2013, 31 Heft 1 und 2 v. 22.1.2013

(Kotschnigg, SWK 33/2012, S. 1418)

Der BFH hat Rückstellungen für künftige Außenprüfungen unter bestimmten Voraussetzungen zum Abzug zugelassen. Die Botschaft sei nicht neu: Eine Rückstellung sei immer dann zulässig, wenn mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen. Unter dieser Voraussetzung seien auch Kosten einer künftigen Außenprüfung bereits im Vorhinein absetzbar.

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