(Trummer, ZIK 2013/182, S. 126)
Der Gesetzgeber senkte im Zuge des GesRÄG 2013 nicht nur das Mindeststammkapitalerfordernis bei der GmbH-Gründung auf 10.000 € und die Gründungskosten, sondern schuf in Form des neuen § 69 Abs 3a IO auch eine Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters einer Kapitalgesellschaft im Falle der "Führungslosigkeit" der Gesellschaft.