(Pülzl, SWK 19/2013, S. 892)
Die Umgehung von Steuerpflichten im Wege von Vereinsgründungen mit vorgeschütztem Gemeinnützigkeitsstatus liege im Trend. Das Finanzministerium begünstige diese Vorgangsweise, indem die Nichteinhaltung verfahrensgesetzlich normierter und finanzstrafrechtlich bewehrter Anzeigepflichten toleriert werde.