(Prodinger, SWK 20-21/2013, S. 925)
Nach § 12 Abs 3 KStG seien Aufwendungen aus Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste unter bestimmten Voraussetzungen nicht sofort abzugsfähig, sondern linear über sieben Jahre zu verteilen. Im Fall eines Mantelkaufs gingen Verlustvorträge verloren. Der Autor untersucht, ob derartige Siebentelbeträge als Verlustvorträge gelten und daher ebenfalls verloren sind.