(Ennöckl/Wessely, ecolex 7/2013, S. 584)
Mit Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die VwG-Nov 2012 ergab sich die Notwendigkeit zur Schaffung eines adäquaten Verfahrensregimes. Dieses musste den einschlägigen konventions- und unionsrechtlichen Vorgaben (Art 6 EMRK und Art 47 EGRC) entsprechend ausgestaltet werden.