UStG 1994: § 2 Abs 5 Z 2 (§ 12 Abs 1) (EStG 1988: § 2 Abs 2)
VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0107
Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist seit dem UStG 1994 wesentlich enger gefasst als das ertragsteuerliche. Auch wenn eine nebenberuflich betriebene Kleinlandwirtschaft (Tierzucht mit Schafen und Damwild) einkommensteuerrechtlich als Liebhabereitätigkeit nach § 1 Abs 2 iVm § 2 Abs 4 LVO 1993 beurteilt werden kann, kann bei einer nachhaltigen Einnahmenerzielung das Vorliegen einer "wirtschaftlichen Tätigkeit" nach Art 4 Abs 1 und 2 der 6. EG-RL (somit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sprachgebrauch des UStG 1994) nicht ohne weiteres verneint werden. Das "marktkonforme Verhalten" ist insoweit zu prüfen und bejahendenfalls kann Liebhaberei iSd § 2 Abs 5 Z 2 UStG nicht angenommen und der Vorsteuerabzug nicht versagt werden.

