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Kapitalerträge, Unionsrecht, Kapitalverkehrsfreiheit, Verdrängungswirkung (nicht zu Lasten)

JudikaturÖStZ 2013/688ÖStZ 2013, 378 Heft 15 und 16 v. 19.8.2013

EStG 1988: §§ 93 Abs 1, 95 Abs 1 und 97 Abs 4 (EStG 1988: § 124b Z 83)

VwGH 19. 3. 2013, 2010/15/0065

Der EuGH erkannte im Urteil vom 15. 7. 2004 C-315/02, Lenz (betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996), zwar einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darin, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer unterliegen, während den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt war, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen.

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