(Beiser, SWK 13/2013, S. 646)
Gemeinnützige Wohnbauträger fallen unter die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht und werden somit von der ImmoESt nach § 21 Abs 3 Z 4 KStG erfasst. Grundstücksveräußerungen aus dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb seien jedoch von der ImmoESt befreit.