Hausbesitzer können berechtigt sein, die beim Erwerb von Solarzellenpaneelen entrichtete Vorsteuer von der Umsatzsteuer abzuziehen, die auf ihre Stromlieferungen an den Netzbetreiber anfällt. Denn in seinem Urteil in der Rs Fuchs hat der EuGH nun die Vorfrage betr Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers den Schlussanträgen, ÖStZ 2013/222, folgend bejaht. Wirtschaftlich tätig ist laut dem Gerichtshof schon, wer mit einer auf oder neben seinem Wohnhaus angebrachten Photovoltaikanlage Strom produziert, der gegen nachhaltige Einnahmen in das Netz eingespeist wird: