(Mayr, SWK 11/2013, S. 567)
Nach Beiser sei Grund und Boden nach Ablauf der Spekulationsfrist am 31. 3. 2012 auch bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG nicht steuerverfangen. Dieses überraschende Ergebnis leitet Beiser aus einer Übergangsregelung in § 124b EStG ab. Dieser Sichtweise könne jedoch nicht gefolgt werden.