(Beiser, ÖStZ 2013/309, S. 173)
Das Leistungsfähigkeitsprinzip lasse nach der Rechtsprechung des VfGH eine Besteuerung wiederkehrende Bezüge nur zu, soweit ein Markteinkommen geschaffen oder Leistungsfähigkeit zwischen Steuerpflichtigen transferiert werde. Bei Gegenleistungsrenten dürfe deshalb nur die Zinstangente besteuert werden. Das gelte analog für Schmerzengeld und Unterhaltsersatzrenten.