(Prodinger, SWK 11/2013, S. 594)
Wird ein Grundstück veräußert, so ist Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Hinsichtlich der Nutzungen war fraglich, ob deren Einbeziehung verfassungskonform ist. Die Entscheidung des VfGH habe überrascht.