(Renner, SWK 12/2013, S. 621)
Nach Ansicht des UFS sei eine Tätigkeit, bei der der erzeugte Strom aus einer Photovoltaikanlage nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, auch bei sonst nicht unternehmerisch tätigen Personen unternehmerisch und der Vorsteuerabzug daher zulässig. Dies habe auch die Generalanwältin des EuGH, dem der Fall vom VwGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, bejaht.