Mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, wurde ua die Optionsmöglichkeit in die Umsatzsteuerpflicht bei der Geschäftsraumvermietung eingeschränkt1 und die Vorsteuerkorrekturfrist für Grundstücke des Anlagevermögens generell auf 20 Jahre verlängert.2 Damit einhergehend wurden entsprechende Übergangsregelungen in Kraft gesetzt.3 4 Die Thematik ist trotz oder gerade wegen mehrerer seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ergangener Informationsschreiben des BMF5 sowie des Wartungserlasses 2012 der Umsatzsteuerrichtlinien6 unverändert brisant.