Jedenfalls nach der bis 2010 geltenden Rechtslage ist in Bezug auf beinahe zur Gänze für das Unternehmen verwendete Immobilien - was der Fall ist, wenn der privat genutzte räumliche Gebäudeanteil weniger als ca 20% des Gebäudes umfasst - der zum 1. 1. 1995 bestehenden Rechtsprechung entsprechend der Vorsteuerabzug auch für jene Privaträume zu gewähren.