EStG 1988: § 23 Z 1, § 25 Abs 1 und § 47 Abs 2 (§ 82), FLAG: § 41
VwGH 26. 2. 2013, 2010/15/0049
Eine Person kann grundsätzlich ein und demselben Vertragspartner gegenüber als Arbeitnehmer und als Gewerbetreibender tätig sein. Dabei muss sich allerdings, um nicht von einem Verhältnis von Haupt- und Nebentätigkeit ausgehen zu müssen (vgl Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 47 Tz 5), die als selbständig zu beurteilende Tätigkeit des Arbeitnehmers deutlich von seinen gegenüber dem Arbeitgeber sonst erbrachten Leistungen abheben und für sich allein zumindest überwiegend die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit aufweisen (vgl zB VwGH 28. 10. 2010, 2007/15/0177).