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Verkehrsunfallkosten, Werbungskosten, Handtieren am Autoradio leichte Fahrlässigkeit

JudikaturÖStZ 2013/424ÖStZ 2013, 240 Heft 10 v. 22.5.2013

EStG 1988: § 16 Abs 1 (§ 20 Abs 1)

VwGH 26. 2. 2013, 2010/15/0148

Kosten eines während einer Dienstfahrt erlittenen Verkehrsunfalls können nach der Rechtsprechung des VwGH Werbungskosten darstellen, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht wurde (vgl zB VwGH 25. 1. 2000, 97/14/0071). Verstöße im Straßenverkehr können im Einzelfall als entschuldbare Fehlleistungen, leichte oder grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Leichte Fahrlässigkeit kann beispielsweise bei einem Auffahrunfall angenommen werden.

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