(Doralt, RdW 2013/173, S. 171)
Pauschalrückstellungen sind in der Steuerbilanz nicht zulässig. Dennoch hat der UFS bei einem Einzelunternehmer, der aus seiner langjährigen Erfahrung heraus bei bestimmten Aufträgen jeweils 10 % der Auftragssumme als künftigen Aufwand angenommen hat, eine entsprechende Rückstellung zugelassen.