(Raab, SWK 7/2013, S. 400)
Beim Zusammenschluss gemäß Art IV UmgrStG seien Aufwandszinsen für rückbezogene fremdfinanzierte Barentnahmen, im Unterschied zu Einbringungen gemäß Art III UmgrStG, nur sehr eingeschränkt abzugsfähig. Der UFS bestätige in seiner E vom 24. 9. 2012, RV/0310-W/08, die bestehende Verwaltungspraxis in den UmgrStR.