(Petschnigg, SWK 6/2012, S. 314)
Nach § 1 Abs 5 LuF-PauschVO 2011 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250.000 € im Kalenderjahr nicht überschreitet.