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Besteuerung von Waldverkäufen

ArtikelrundschauEinkommensteuer (allgemein)ÖStZ 2012/330ÖStZ 2012, 236 Heft 9 v. 2.5.2012

(Petschnigg, SWK 6/2012, S. 314)

Nach § 1 Abs 5 LuF-PauschVO 2011 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250.000 € im Kalenderjahr nicht überschreitet.

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