Ebenso wie in anderen Rechtsgebieten wird in verschiedenen Bestimmungen sowohl des Abgabenrechts als auch des Abgabenstrafrechts zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Dabei wird der Begriff der groben Fahrlässigkeit oftmals auch als grobes Verschulden, schweres Verschulden oder mit anderen Worten umschrieben, wobei aber inhaltlich keine wesentliche Unterscheidung zu treffen ist.