(Oberleitner, FJ 2/2012, S. 35)
Grunddienstbarkeiten sind geeignet, künftige Nutzungsmöglichkeiten massiv einzuschränken. Ein Recht auf Aussicht (Verbot des Verbauens) stehe einem Wertansatz des dienenden Grundstücks als Bauland als rechtliche Einschränkung im Wege.