(Oberleitner, FJ 2/2012, S. 38)
Ein UVA-Bescheid wird aufgrund der Auskunft der Behörde, der Kunde könne sich die Vorsteuer abziehen, rechtskräftig. Im Berufungsverfahren gegen den USt-Jahresbescheid wird die Aussetzung verweigert, da dieser Bescheid keine Nachforderung ergebe. Der Autor hält diese Vorgangsweise für rechtsstaatlich fragwürdig. Wirklich strittige Steuerfragen bedürften faktisch effizienter Rechtsschutzeinrichtungen.