Nach der Rsp des VwGH ist auch bei längerer Auslandstätigkeit ein Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen, wenn ein erheblicher Unterschied zwischen den ausländischen und inländischen Lebenshaltungskosten vorliegt (Anm: diese auf dem Gedanken der Härtenvermeidung beruhende Ausnahme erscheint dem VwGH aber nur bei Aufenthaltnahme im Ausland gerechtfertigt, dh wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnen muss, und nicht bei Tagespendlern).