(Doralt, RdW 2012/59, S. 48)
Kommt es bei festverzinslichen Wertpapieren wegen steigender Marktzinsen zu einem Kursverlust, liege nach dem BFH-Urteil vom 8. 6. 2011, I R 98/10m, deshalb allein ein "voraussichtlich dauernder Wertverlust" nicht vor. Denn die spätere Einlösung erfolge jedenfalls zum Nennwert. Insb festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens seien daher nicht auf den niedrigeren Kurswert abzuschreiben.