Die in Rz 335 StiftR 2009 propagierte "Überwiegensregelung", wonach dann, wenn bei gemischten Rechtsgeschäften die vereinbarte Gegenleistung 50 % des gemeinen Werts der Liegenschaft über- oder unterschreitet entweder ein zur Gänze entgeltliches oder zur Gänze unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliege, ist im Bereich der Verkehrsteuern nicht existent und daher als systemwidrig zu betrachten. Im Besonderen ist ein solches "Überwiegensprinzip" auch nicht aus dem StiftEG in der Fassung BGBl I 2009/52, anzuwenden auf Zuwendungen an Privatstiftungen bis 31. 12. 2011 (vgl ÖStZ 2012/127), ableitbar. Da gegenständlich der Kaufpreis den Wert der Liegenschaft (dreifacher Einheitswert) übersteigt, liegt steuerlich betrachtet ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft vor und wird kein Tatbestand iSd § 1 Abs 1 StiftEG erfüllt. UFS Wien 25. 1. 2012, RV/1557-W/10.