(Graf, SWK 3/2012, S. 131)
Schwellenerwerber tätigen ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze und haben grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug, außer sie optieren in die Regelbesteuerung. Eine USt-Doppelbelastung könne durch Beantragen einer UID-Nummer vor Ausführung eines ig Erwerbs vermieden werden, weil die Verwendung einer gültigen UID-Nummer nunmehr immer zu einem ig Erwerb führe.