(Lehner, SWK 1/2012, S. 30)
Die Finanzverwaltung und der VwGH würden zur Frage, ob die Übertragung eines Firmenwerts, eines Kundenstocks oder von Lebensrückversicherungsverträgen eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt, gegenteilige Auffassungen vertreten. Der UStR-Wartungserlass sei ohne die im Begutachtungsverfahren angedachte Korrektur dieser Rechtsauffassung veröffentlicht worden.