Wenn ein Arbeitnehmer den Familienwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt (hier: Rückübersiedlung seiner Ehefrau und Tochter nach Bosnien-Herzegowina zur Bewirtschaftung von Grundbesitz bzw wegen Schulbesuchs) sind Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort und für Familienheimfahrten - auch in späteren Jahren (aA betr „Jahresbetrachtung“ offenbar Rz 10347 LStR 2002) - steuerlich nicht anzuerkennen. VwGH 22. 12. 2011, 2008/15/0157.