Die Novellierung des § 11 Abs 2 Z 2 FAG 2008 mit BGBl I 2010/111 erfolgte vor dem Hintergrund des Erkenntnisses vom 11. 3. 2010, G 276/09, ÖStZ 2010/407, mit dem der VfGH die Stammfassung wegen der Fortführung des Getränkesteuerausgleichs im Verhältnis des historischen Getränkesteueraufkommens mit Ablauf des 31. 12. 2010 aufgehoben hat. Bei der Neuregelung der länderinternen Verteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die einzelnen Gemeinden ist der Finanzausgleichsgesetzgeber nicht den Weg einer „Dynamisierung“ (Verteilung nach den aktuellen Getränkeumsätzen), sondern einer Einschleifung in zehn Jahresschritten gegangen. Nach Auffassung des VfGH ist diese mit dem BBG 2011 eingeleitete Übergangsregelung unter Einbindung neuer Verteilungsschlüssel verfassungskonform: