(Varro/Ebner, RdW 2011/786, S. 762)
Erhält eine Kapitalgesellschaft das Fruchtgenussrecht an einer anderen Kapitalgesellschaft, kommt die Beteiligungsertragsbefreiung nur dann infrage, wenn der Fruchtgenussberechtigte die Dispositionsbefugnis über die Einkünfte hat. Die KStR setzen dafür die Übertragung des Stimmrechts voraus; dies sei gesellschaftsrechtlich jedoch nicht zulässig.