(König, SWK 36/2011, S 1104)
Mit AbgÄG 2011 wurde die BAO um § 293c ergänzt. König erläutert die Neuregelung, die insbesondere in Bezug auf Feststellungen im Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen von erheblicher praktischer Relevanz sein werde, und grenzt ihren Anwendungsbereich ab.