Bei der Einführung und Ausgestaltung der Stabilitätsabgabe aus Anlass der Finanzkrise musste der Gesetzgeber Neuland betreten. Mit dem StabAbgG hat er dabei eine Regelung mit verfassungsrechtlichem Bestand getroffen wie sich nun erwiesen hat. Der VfGH hat keine Bedenken gegen die Nichteinbeziehung von Versicherungsunternehmen und die Regelungen über die Bemessungsgrundlage (Herausrechnung der gesicherten Einlagen aus der Bilanzsumme, Heranziehen der unkonsolidierten Bilanzsumme an sich, Ein-Milliarden-Grenze) und die Beschwerde der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG daher abgewiesen: