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Familienbeihilfenanspruch, Pflegerin (Slowakei), kurzfristige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit unschädlich

JudikaturÖStZ 2012/1123ÖStZ 2012, 604 Heft 24 v. 21.12.2012

FLAG §§ 2, 3 und 5

VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0066

Ist eine Pflegerin mit Familienwohnsitz in der Slowakei, die in Österreich das freie Gewerbe der Personenbetreuung angemeldet hat, als "24-Stunden-Pflegerin" tätig, fällt sie als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU in den Anwendungsbereich der VO Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Daraus folgt, dass sie im Streitzeitraum August bis Oktober 2010 nach Art 11 Abs 3 Buchstabe a dieser VO den Rechtsvorschriften Österreichs unterlag und dem zufolge etwa die auf die Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs 1, des § 2 Abs 8 oder des § 5 Abs 3 FLAG nicht zur Anwendung kamen (ebenso fanden die Bestimmungen des § 3 Abs 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, keine Anwendung). Dies gilt auch für den Zeitraum einer kurzfristigen Unterbrechung der eigentlichen Erwerbstätigkeit. Der Familienbeihilfenanspruch (bzw der Anspruch auf Ausgleichszahlung) geht für die in der Slowakei lebenden minderjährigen Kinder damit nicht verloren, wenn die Pflegerin - wie im Beschwerdefall - Ende Juli 2010 einen Kunden verloren und erst im Oktober 2010 einen neuen gefunden hat (wobei sie innerhalb des Zeitraumes von etwa zweieinhalb Monaten das angemeldete Gewerbe nicht als ruhend gemeldet hatte, durchgängig nach dem GSVG pflichtversichert blieb und sich in dieser Zeit auch um eine neue Pflegestelle bemühte).

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