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Entwicklungshelfer, auch rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge steuerbefreit

JudikaturÖStZ 2012/1113ÖStZ 2012, 601 Heft 24 v. 21.12.2012

EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 11, § 25 Abs 1 Z 3 lit d

VwGH 20. 11. 2012, 2008/13/0248

Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen beziehen, sind nach § 3 Abs 1 Z 11 EStG von der Einkommensteuer - unter "Progressionsvorbehalt" (vgl § 3 Abs 3 leg cit) - befreit.

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