(Thunshirn/Studera, ecolex 10/2012, S. 921)
Im dritten Teil der Artikelreihe werden die ab 1. 1. 2013 geltenden Pflichten für Parteienvertreter also der Rechtsanwälte und Notare, dargestellt. Eine Reihe von Unklarheiten würde sich daraus ergeben, dass es Fälle gebe, in denen die Selbstberechnungspflicht unklar sei. Dies könne zu Haftungsrisiken führen.