(Baldauf, SWK 30/2012, S. 1271)
Dass die Umschreibung für den Begriff des Betriebs des Gaststättengewerbes als Grundlage eines einheitlichen Durchschnittssatzes untauglich war und zu verzerrten Ergebnissen führen muss, sei offenkundig. Nunmehr habe - nach Aufhebung von Teilen der VO durch den VfGH (mit Erk 14. 3. 2012, V 113/11) - erstmals der VwGH eine Umschreibung versucht.