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Verschmelzung, Fruchtgenussrecht, Confusio, Abzugsverbot

JudikaturÖStZ 2012/1068ÖStZ 2012, 582 Heft 23 v. 10.12.2012

UmgrStG: § 3 Abs 2 und 3 KStG 1988: § 12 Abs 2

VwGH 28. 6. 2012, 2008/15/0228

Die durch die Übernahme des übertragenen Vermögens bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer Verschmelzung nach § 3 UmgrStG entstehenden Buchgewinne oder -verluste sind bei der übernehmenden Körperschaft - anders als nach der Grundregel des § 3 Abs 2 UmgrStG - nach § 3 Abs 3 leg cit dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie aus Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von aktiven und passiven Vermögen (Confusio) stammen, entstehen (vgl Kofler in Kofler, UmgrStG, § 3 Rz 86). Fällt ein Fruchtgenussrecht, das die übertragende Gesellschaft an den Aktien der übernehmenden Gesellschaft hatte, durch die Verschmelzung mit dieser Gesellschaft weg (die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft, die zugleich auch Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft waren, seien durch den Vorgang der Verschmelzung wieder in den Vollbesitz ihrer Aktionärsrechte gelangt), liegt keine Confusio iSd § 3 Abs 3 UmgrStG vor, sodass es auch zu keinem steuerlich beachtlichen Verschmelzungsverlust iSd § 3 Abs 2 UmgrStG kommen kann.

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