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Müssen Pfandgläubiger für die Immobilienertragsteuer aufkommen?

Artikelrundschau(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2012/1057ÖStZ 2012, 580 Heft 23 v. 10.12.2012

(Hämmerle, ZIK 2012/245, S. 176)

Durch das 1. StabG 2012 wurde die Besteuerung eines Ertrags, der bei Veräußerung einer Immobilie erzielt wird, neu gestaltet. Aufgrund eines besonderen Einhebungssystems, das Vertreter der an der Immobilientransaktion beteiligten Parteien in die Pflicht nimmt, gilt diese Steuer als Abzugsteuer. Diese Bezeichnung suggeriere, dass die Steuerbelastung vorab vom Veräußerungserlös abgezogen wird.

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