(Nemec, UFSjournal 12/2011, S. 432)
Laut VwGH vom 15. 9. 2011, 2008/15/0321, ist es nicht erforderlich, dass der bisherige Beruf aufgegeben wird. Damit kann, wenn die neue Tätigkeit nur in geringem Umfang ausgeübt wird, der Fall eintreten, dass der neue Beruf sich in der konkret ausgeübten Weise als nicht geeignet erweist, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.