(Steiger, taxlex 11/2011, S. 416)
Ärzte, die auf Urlaub gehen, nehmen sich meist einen sog "Vertretungsarzt", der die Praxis in dieser Zeit weiterführt. Bei einer GPLA wurde dieser Vertretungsarzt als echter Dienstnehmer gem § 47 Abs 2 EStG angesehen, eine Auffassung, die der UFS nicht teilte. Steiger befasst sich mit dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen.