(Prodinger, SWK 32/2011, S 1021)
Zinseinkünfte führen bekanntlich sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich zum Abzug von Kapitalertragsteuer. Während bei natürlichen Personen Endbesteuerung gegeben ist, ist bei juristischen Personen nur Vorauszahlungswirkung gegeben. Prodinger erläutert den Zweck der Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung bei Gründung einer GmbH.