(Höfle, ÖStZ 2011/953, S. 541)
Wird eine Jahresprämie einmalig am Ende des Jahres ausbezahlt, ist in der Regel das Jahressechstel bereits ausgeschöpft. Steuerlich vorteilhafter sei daher, die Jahresprämie nicht als Einmalzahlung, sondern als laufende und sonstige Bezüge so auszuzahlen, dass 1/7 der Prämie mit dem begünstigten Steuersatz statt nach dem vollen progressiven Tarif besteuert wird.