(Baldauf, SWK 31/2011, T 186)
Es entspricht einem Grundsatz des Rechts der außergewöhnlichen Belastung, dass für Verpflegungsaufwendungen außer Haus eine Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen ist. Tatsächlich sieht die Verwaltungspraxis Beträge vor, die nur mehr rechnerische Bedeutung hätten und zT an Sachverhalte anknüpfen, die unrealistisch seien.