(Wimmer-Bernhauser, UFSjournal 12/2011, S. 425)
Für Beschwerden an den VwGH und an den VfGH sind im Zeitpunkt der Einbringung Eingabegebühren zu entrichten, außer es wird eine Verfahrenshilfe bewilligt, welche auch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren umfasst.