(Oberleitner, SWK 31/2011, S 1016)
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Bei Zwischenschaltung einer Briefkastenfirma sei zunächst zu untersuchen, ob ein steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft vorliegt. Ist dies der Fall, könne die Briefkastenfirma weder als Leistungsempfänger noch als Leistungserbringer angesehen werden. Steuerlich maßgebend seien einzig die Umstände beim Dritten, der die Leistung tatsächlich erbringt bzw empfängt.