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Baunebengewerbe, Subunternehmer ("Spachtler"), Lohnsteuerhaftung, Dienstgeberbeitragspflicht

JudikaturÖStZ 2012/901ÖStZ 2012, 468 Heft 19 v. 10.10.2012

EStG 1988: § 47 Abs 2 (§ 25 Abs 1), § 82; FLAG: § 41 Abs 1

VwGH 31. 7. 2012, 2008/13/0071

Auch wenn für als Subunternehmer eines Bauunternehmens tätige "Spachtler" (der deutschen Sprache kaum mächtige, zum Großteil gerade erst nach Österreich gekommene Arbeitskräfte) die Eintragung des Gewerbes "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" erfolgt ist (und auch eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stattfand) konnte die Abgabenbehörde das Vorliegen zur Lohnsteuerhaftung und zur Zahlung des Dienstgeberbeitrags (samt Zuschlag) führender Dienstverhältnisse annehmen, wenn sie unter Prüfung der dafür maßgeblichen Kriterien (vgl insb das Erk des VwGH vom 19. 9. 2007, 2007/13/0071) das behauptete Vorliegen von Werkleistungen der "Subunternehmer" vor allem deshalb verneinen konnte, weil in den vorgelegten "Aufträgen" jeweils nur die Art der Arbeiten, aber keine als Werk konkretisierte Leistung beschrieben gewesen sei und auch jeweils zeitraumbezogen nach Monaten abgerechnet worden sei, ohne dass die Rechnungen Bezugnahmen auf bestimmte als Werk deutbare Leistungen enthalten hätten oder als Teil- oder Schlussrechnungen ausgewiesen gewesen wären.

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