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Adoptionsgebühr ohne Rechtfertigung?

ArtikelrundschauGebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, NeuFöGÖStZ 2012/895ÖStZ 2012, 467 Heft 19 v. 10.10.2012

(Varro, RdW 2012/532, S. 497)

Die Rechtfertigung für die Adoptionsgebühr habe nach alter Rechtslage in der Erlangung eines Steuervorteils bestanden, weil Fremde dadurch in der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Steuerklasse V (14 bis 60 %) in die Steuerklasse I (2 bis 15 %) wechseln konnten. Seit dem Auslaufen des ErbStG erscheine diese Rechtfertigung problematisch.

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