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Denkunmögliche Umsatzsteuerhinterziehung

ArtikelrundschauUmsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, KammerumlageÖStZ 2012/892ÖStZ 2012, 467 Heft 19 v. 10.10.2012

(Oberleitner, FJ 8/2012, S. 225)

Die bloße Angabe eines falschen Leistungsempfängers sei für sich allein nicht geeignet, eine Steuerpflicht zum Normalsteuersatz von 20 % zu begründen. Vielmehr sei eine Umsatzsteuerhinterziehung denkunmöglich, wenn nicht einmal die Behörde die Art des erzielten Umsatzes in Frage stelle.

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